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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 5 S 1217/91   

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VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 5 S 1217/91 (https://dejure.org/1991,5041)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.08.1991 - 5 S 1217/91 (https://dejure.org/1991,5041)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. August 1991 - 5 S 1217/91 (https://dejure.org/1991,5041)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unzulässige Einschränkung des naturschutzrechtlichen Betretungsrechts durch Aufstellen von Verbotsschildern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1992, 61
  • VBlBW 1991, 434 (Ls.)
  • VBlBW 1992, 182
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 18.03.1983 - 7 B 22.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anspruch auf eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 5 S 1217/91
    Die Befugnis zu einer Sperrung ist erst zu bejahen, wenn die Verunreinigung dem Grundstückseigentümer auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zum Einsammeln des auf einem Außenbereichsgrundstück anfallenden Abfalls (vgl. BVerwG, Beschl.v. 18.3.1983 -- 7 B 22.83 -- DÖV 1983, 600) nicht zugemutet werden kann.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.1986 - 5 S 2178/85

    Benutzungsrecht der Allgemeinheit hinsichtlich eines im Eigentum eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 5 S 1217/91
    Hierbei spielt es keine Rolle, daß die Beschilderung gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 NatSchG unwirksam ist, weil sie nicht auf einen gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 9.12.1986 -- 5 S 2178/85 -- UPR 1987, 279).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.12.1986 - 1 S 1504/86

    Rücksichtnahmegebot bei Kinderspielplatz im reinen Wohngebiet

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.08.1991 - 5 S 1217/91
    Hierbei spielt es keine Rolle, daß die Beschilderung gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 NatSchG unwirksam ist, weil sie nicht auf einen gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt.v. 9.12.1986 -- 5 S 2178/85 -- UPR 1987, 279).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2019 - 16 A 3044/15

    Erteilung einer Sperrgenehmigung für die Nutzung eines Wanderwegs bei Vorliegen

    vgl. in diesem Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. August 1991 - 5 S 1217/91 -, juris, Rn. 8, der einen bereits angelegten Alternativweg betrifft.
  • VG Braunschweig, 21.09.2010 - 6 A 111/09

    Keine Widmungsvermutung kraft unvordenklicher Verjährung in Niedersachsen

    Im Übrigen reicht eine Verschmutzung, die das nach allen Erfahrungen bei der Benutzung eines in freier Landschaft gelegenen Weges "normale" Maß nicht überschreitet, nicht für ein Verbot oder eine Sperrung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.08.1991 - 5 S 1217/91 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1992, 61).

    Bei der Frage, wann Verschmutzungen dem Grundeigentümer unzumutbar sind, ist auch zu berücksichtigen, dass nicht der Eigentümer, sondern die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft zum Einsammeln auf dem Grundstück anfallenden Abfalls verpflichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.08.1991, a. a. O.).

  • VG Lüneburg, 07.06.2013 - 2 A 160/12

    Abfall; Außenbereich; Ermessensreduzierung auf Null; Rechtsverletzung;

    Im Übrigen reicht eine Verschmutzung, die das nach allen Erfahrungen bei der Benutzung eines in freier Landschaft gelegenen Weges "normale" Maß nicht überschreitet, nicht für ein Verbot oder eine Sperrung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.08.1991 - 5 S 1217/91 -, juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1992, 61).

    Bei der Frage, wann Verschmutzungen dem Grundeigentümer unzumutbar sind, ist auch zu berücksichtigen, dass nicht der Eigentümer, sondern die zuständige öffentlich-rechtliche Körperschaft zum Einsammeln auf dem Grundstück anfallenden Abfalls verpflichtet ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, B. v. 27.08.1991, a. a. O.).

  • VG Augsburg, 17.11.2015 - Au 2 K 15.160

    Naturschutzrecht

    Dies gilt selbst dann, wenn die Beschilderung nicht - wie in Art. 27 Abs. 3 Satz 3 BayNatSchG vorgesehen - auf den gesetzlichen Grund hinweist, der die Beschränkung des Betretungsrechts rechtfertigt und aus diesem Grund als unwirksam anzusehen ist (VGH BW, B.v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91 - NVwZ-RR 1992, 61; U.v. 19.12.1986 - 5 S 2178/85 - NuR 1987, 225) oder wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, gar nicht darauf ankommt, die Allgemeinheit an der Ausübung des Betretungsrechts zu hindern (Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner/Messer-schmidt, Naturschutzrecht in Bayern, Stand: Januar 2014, Art. 27 Rn. 16).
  • VG München, 28.05.2014 - M 9 K 13.4239

    Sperrung Privatweg; Wildgehege im Außenbereich; freie Natur und Betretungsrecht

    Diese Voraussetzung liegt immer dann vor, wenn das Erholungsinteresse der Allgemeinheit in der freien Natur beeinträchtigt wird, weil z.B. kein alternativer Weg besteht (VGH Mannheim, B.v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91 - juris).
  • VG Regensburg, 29.09.2023 - RN 4 K 22.1597

    Zum Begriff der freien Natur, Errichtung einer Wegsperre, Beseitigung und

    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass das naturschutzrechtliche Betretungsrecht wegen der "normalen Verschmutzung" infolge des Aufenthalts von Personen, die sich - auch in größerer Zahl - zu Erholungszwecken in der freien Landschaft aufhalten, nicht eingeschränkt werden kann (OVG Münster, U. v. 31.12.1985 - 20 A 2016/83; VGH Mannheim, B. v. 27.8.1991 - 5 S 1217/91, NuR 1992, 235).
  • VG Regensburg, 02.08.2010 - RO 8 K 10.724

    Drittanfechtung einer wasserrechtlichen und baurechtlichen Genehmigung für die

    Dabei wird der Beklagte auch die in Art. 29 Nr. 1 Satz 2 BayNatSchG aufgeführten Beispiele und die damit aufgezeigte Wertung des Gesetzgebers, dass der freie Zugang zur Natur die Regel und die Errichtung von Sperren die Ausnahme darstellen (vgl. Engelhardt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, a.a.O., Art. 29 Rn. 3), zu berücksichtigen haben, ebenso wie den Umstand, dass nach der Rechtsprechung wegen der normalen Verschmutzung durch eine Vielzahl von Personen, die sich zu Erholungszwecken in der freien Landschaft aufhalten, das Betretungsrecht nicht eingeschränkt werden kann (vgl. VGH Mannheim vom 27.08.1991, NuR 1992, 235) sowie dass es als Grund für eine Sperre nicht ausreicht, wenn ein Grundstück nur gesperrt werden soll, um die dort Erholungssuchenden nicht zu stören (vgl. Engelhaldt/Brenner/Fischer-Hüftle/Egner, a.a.O, Art. 29 Rn. 6).
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Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 22.03.1991 - 9-VI-90   

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https://dejure.org/1991,5847
VerfGH Bayern, 22.03.1991 - 9-VI-90 (https://dejure.org/1991,5847)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.1991 - 9-VI-90 (https://dejure.org/1991,5847)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22. März 1991 - 9-VI-90 (https://dejure.org/1991,5847)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 169
  • NVwZ 1992, 161 (Ls.)
  • NVwZ-RR 1992, 61
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